Mangelfolgeschäden, die das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers betreffen, werden in der Bedingungen von Betriebshaftpflichtversicherungen in der Regel nicht mit versichert. Der Versicherungsnehmer muss mit dem Ausschluss solcher Schäden in den Versicherungsbedingungen rechnen.
Werden in den Bedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung einerseits „sonstige „Vermögensschäden“ …
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