Die Arbeits­klei­dung eines Unternehmens

Im Rah­men der Grün­dung eines Unter­neh­mens ist auch die Fra­ge der Arbeits­klei­dung für das Gesamt­bild einer Fir­ma nicht zu unter­schät­zen. Dar­über hin­aus kön­nen Hygie­ne­vor­schrif­ten oder Sicher­heits­vor­schrif­ten auch eine Berufs­be­klei­dung erfor­der­lich machen. So ist z.B. in der Schwer­indus­trie regel­mä­ßig Schutz­klei­dung in Form von Sicher­heits­schu­hen, Helm­pflicht oder auch hit­ze­be­stän­di­ger Klei­dung vor­ge­schrie­ben. All­ge­mein bekannt sind auch der Blau­mann für den Hand­wer­ker oder der wei­ße Kit­tel in der Bäckerei.

Wich­tig für den Arbeit­ge­ber ist, dass er die Kos­ten für „rei­ne Arbeits­klei­dung” grund­sätz­lich nicht zu tra­gen braucht, oder die­se zu Ver­fü­gung stel­len muss. Auch für einen Aus­zu­bil­den­den ist der Arbeit­ge­ber nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz nicht ver­pflich­tet, die Arbeits­klei­dung zu stellen.

Ent­schei­det sich ein Unter­neh­mer aber, durch eine ein­heit­li­che, viel­leicht mit Schrift­zug ver­se­he­ne Klei­dung das Erschei­nungs­bild des Betrie­bes zu ver­ein­heit­li­chen und die Klei­dung zur Ver­fü­gung zu stel­len, hin­dert ihn das nicht, sei­ne Mit­ar­bei­ter an den Kos­ten zu betei­li­gen. Um die Arbeit­neh­mer zum sorg­sa­men Umgang mit der Arbeits­klei­dung anzu­hal­ten und wegen erspar­ter Beklei­dungs­auf­wen­dun­gen, kön­nen sie mit einem Monats­be­trag an den Gesamt­kos­ten (Lea­sing und Rei­ni­gung der Arbeits­klei­dung) betei­ligt wer­den. In Bezug auf eine ver­bil­lig­te Über­las­sung von Arbeits­klei­dung an Arbeit­neh­mer hat der Bun­des­fi­nanz­hof[1] bereits 2008 ent­schie­den, dass sie nicht der Min­dest­be­mes­sungs­grund­la­ge unter­liegt, wenn sie durch betrieb­li­che Erfor­der­nis­se bedingt ist.

Ist das vom Arbeits­ge­ber ange­ord­ne­te oder in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung vor­ge­se­he­ne Tra­gen einer ein­heit­li­chen Klei­dung einer­seits Aus­druck einer bestimm­ten Fir­men­kul­tur der Arbeit­ge­be­rin und einer dar­auf gerich­te­ten Iden­ti­fi­ka­ti­on der Beschäf­tig­ten, dann zählt das Anklei­den mit vor­ge­schrie­be­ner Dienst­klei­dung zu Hau­se – wenn sie nicht beson­ders auf­fäl­lig ist – nicht zur Arbeits­zeit[2]. Dage­gen gehö­ren Umklei­de­zei­ten zur ver­trag­lich geschul­de­ten Arbeits­leis­tung, wenn das Umklei­den einem frem­den Bedürf­nis dient und nicht zugleich ein eige­nes Bedürf­nis erfüllt. D.h.: Ist die Arbeits­klei­dung so auf­fäl­lig und gibt in der Öffent­lich­keit z.B. den Namen des Arbeit­ge­bers preis, dient das dem Arbeit­ge­ber und der Arbeit­neh­mer hat kein Inter­es­se an einer Ver­brei­tung des Bekannt­heits­gra­des des Unter­neh­mens, dann gehört die Umklei­de­zeit zur Arbeitszeit.

Die Erst­aus­stat­tung mit einer Arbeits­klei­dung kann finan­zi­ell bei einem Unter­neh­mens­grün­der so zu Buche schla­gen, dass deren Anschaf­fung genau zu über­den­ken ist. Eine mög­li­che Alter­na­ti­ve ist da das Mie­ten: So bie­tet der Bar­dusch Tex­til­ser­vice Unter­neh­mern pas­sen­de Tex­ti­li­en zur Mie­te statt zum Kauf an. Damit ent­fal­len die Anschaf­fungs­kos­ten, aber Arbeits­klei­dung ist trotz­dem vor­han­den. Rei­ni­gung, Grö­ßen­än­de­run­gen und Repa­ra­tu­ren wer­den erle­digt. Ein moder­nes Tex­til- und Hygie­ne-Manage­ment, das auch für einen Exis­tenz­grün­der über­schau­ba­re Kos­ten verursacht.

  1. BFH, Urteil vom 29.05.2008 – V R 12/​07[]
  2. BAG, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 ABR 54/​08[]