Im Rahmen der Gründung eines Unternehmens ist auch die Frage der Arbeitskleidung für das Gesamtbild einer Firma nicht zu unterschätzen. Darüber hinaus können Hygienevorschriften oder Sicherheitsvorschriften auch eine Berufsbekleidung erforderlich machen. So ist z.B. in der Schwerindustrie regelmäßig Schutzkleidung in Form von Sicherheitsschuhen, Helmpflicht oder auch hitzebeständiger Kleidung vorgeschrieben. Allgemein bekannt sind auch der Blaumann für den Handwerker oder der weiße Kittel in der Bäckerei.
Wichtig für den Arbeitgeber ist, dass er die Kosten für „reine Arbeitskleidung” grundsätzlich nicht zu tragen braucht, oder diese zu Verfügung stellen muss. Auch für einen Auszubildenden ist der Arbeitgeber nach dem Berufsbildungsgesetz nicht verpflichtet, die Arbeitskleidung zu stellen.
Entscheidet sich ein Unternehmer aber, durch eine einheitliche, vielleicht mit Schriftzug versehene Kleidung das Erscheinungsbild des Betriebes zu vereinheitlichen und die Kleidung zur Verfügung zu stellen, hindert ihn das nicht, seine Mitarbeiter an den Kosten zu beteiligen. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen ersparter Bekleidungsaufwendungen, können sie mit einem Monatsbetrag an den Gesamtkosten (Leasing und Reinigung der Arbeitskleidung) beteiligt werden. In Bezug auf eine verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer hat der Bundesfinanzhof[1] bereits 2008 entschieden, dass sie nicht der Mindestbemessungsgrundlage unterliegt, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Ist das vom Arbeitsgeber angeordnete oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Tragen einer einheitlichen Kleidung einerseits Ausdruck einer bestimmten Firmenkultur der Arbeitgeberin und einer darauf gerichteten Identifikation der Beschäftigten, dann zählt das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung zu Hause – wenn sie nicht besonders auffällig ist – nicht zur Arbeitszeit[2]. Dagegen gehören Umkleidezeiten zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. D.h.: Ist die Arbeitskleidung so auffällig und gibt in der Öffentlichkeit z.B. den Namen des Arbeitgebers preis, dient das dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hat kein Interesse an einer Verbreitung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens, dann gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit.
Die Erstausstattung mit einer Arbeitskleidung kann finanziell bei einem Unternehmensgründer so zu Buche schlagen, dass deren Anschaffung genau zu überdenken ist. Eine mögliche Alternative ist da das Mieten: So bietet der Bardusch Textilservice Unternehmern passende Textilien zur Miete statt zum Kauf an. Damit entfallen die Anschaffungskosten, aber Arbeitskleidung ist trotzdem vorhanden. Reinigung, Größenänderungen und Reparaturen werden erledigt. Ein modernes Textil- und Hygiene-Management, das auch für einen Existenzgründer überschaubare Kosten verursacht.