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Der Kauf einer Domain

Jeder Grün­der eines Start-Ups soll­te sich bei der Ent­schei­dung für einen Domain­na­men dar­über Gedan­ken machen, ob er mit der Regis­trie­rung bzw. Ver­wen­dung die­ser Domain even­tu­el­le Rech­te eines Ande­ren ver­letzt. Seriö­se Markt­plät­ze für Domain­na­men, wie z. B. Mabya.de, wei­sen auf mög­li­che Pro­ble­me bei der Regis­trie­rung hin. So wird aus­drück­lich erklärt, dass geschütz­te Mar­ken­na­men, deren Inha­ber man nicht ist, gro­ße Schwie­rig­kei­ten nach sich zie­hen kön­nen, wenn sie als Domain­na­me ver­wen­det werden.

So hat bereits der Bun­des­ge­richts­hof[1] ent­schie­den, dass auch nach dem Tod einer Per­son wei­ter­hin der Name geschützt sein kann. Das ist der Fall, wenn mit der Benut­zung des Namens in das post­mor­ta­le all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht ein­ge­grif­fen wird. Der Schutz der ver­mö­gens­wer­ten Bestand­tei­le des post­mor­ta­len Per­sön­lich­keits­rechts ist auf 10 Jah­re begrenzt. Unter den Vor­aus­set­zun­gen des Schut­zes der ideel­len Bestand­tei­le des post­mor­ta­len Per­sön­lich­keits­rechts besteht der Schutz aller­dings fort. Die Befug­nis­se eines Erben, die er aus den ver­mö­gens­wer­ten Bestand­tei­len des post­mor­ta­len Per­sön­lich­keits­rechts des (pro­mi­nen­ten) Ver­stor­be­nen hat, sol­len es nicht ermög­li­chen, die öffent­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit Leben und Werk des Ver­stor­be­nen zu kon­trol­lie­ren oder auch zu steuern.

Mit die­ser Begrün­dung hat der Bun­des­ge­richts­hof[1] in dem ihm vor­lie­gen­den Fall Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der Erben eines Pro­mi­nen­ten im Zusam­men­hang mit der Ver­wen­dung des Namens als Domain­na­men ver­neint und die Revi­si­on gegen das Urteil des Land­ge­richts Ber­lin[2] auf Kos­ten der Klä­ger zurück­ge­wie­sen. Die Beklag­ten haben den Namen einer pro­mi­nen­ten, ver­stor­be­nen Per­sön­lich­keit als Domain­na­men zur Regis­trie­rung ange­mel­det. Die Domain ist dazu benutzt wor­den, um für eine von ihnen ver­an­stal­te­te Aus­stel­lung über die Per­son zu wer­ben. Zu Leb­zei­ten hät­te aller­dings die Per­son selbst ein Unter­las­sungs­an­spruch aus § 12 BGB gegen einen ande­ren als einen Namens­trä­ger zuge­stan­den, der sich sei­nen Namen als Domain­na­men regis­trie­ren lässt. Kann er sei­nen Namen nicht als Inter­net­adres­se nut­zen, weil ein Nicht­be­rech­tig­ter ihm bei der Regis­trie­rung zuvor­ge­kom­men ist, muss der Namens­trä­ger das nicht dulden.

Neben der Benut­zung von pro­mi­nen­ten Namen warnt die Platt­form Mabya.de auch vor Domains mit Film­ti­teln, Zeit­schrif­ten oder Ort­schaf­ten im Namen. Sei­ne Kom­pe­tenz zeigt der Online – Markt­platz dar­über hin­aus in dem Hin­weis auf die Ver­ant­wort­lich­keit des Domain- und Sei­ten-Inha­bers bezüg­lich des gesam­ten Inhalts der jewei­li­gen Inter­net­sei­te. Folg­lich wird in dem Zusam­men­hang emp­foh­len, den Zugang zu admi­nis­tra­ti­ven Funk­tio­nen einer Web­sei­te sehr restrik­tiv zu hand­ha­ben. Zwar kann auf solch einem Markt­platz ledig­lich ein rudi­men­tä­rer Über­blick der even­tu­el­len Stol­per­fal­len gege­ben wer­den (ohne Rechts­be­ra­tung zu betrei­ben) – aber er regt auf jeden Fall dazu an, sich ein­ge­hen­der mit den Rech­ten und Pflich­ten auseinanderzusetzen.

Wer sich unsi­cher fühlt oder lie­ber einer even­tu­el­len Aus­ein­an­der­set­zung aus dem Weg gehen möch­te, dem steht es frei, eine bereits exis­tie­ren­de Domain mit­samt Inter­net­sei­te zu erwer­ben. Auch die­se Vari­an­te fin­det sich bei Mabya.de. Hier wird aus­führ­lich erklärt, wel­che Vor­tei­le (eta­bliert, vor­han­de­ne Besu­cher und Inhal­te usw.) eine bereits ein­ge­führ­te Web­sei­te dem Käu­fer bie­ten kann. Doch auch bei die­sem The­ma beschränkt sich die Platt­form nicht auf den puren Kauf/​Verkauf, son­dern weist ihre poten­ti­el­len Kun­den auf die gro­ße Viel­falt von Web­sei­ten hin, zwi­schen denen der Kun­de sich unter Beach­tung der gewünsch­ten Zweck- und Ziel­set­zung ent­schei­den soll­te – vor einer Kauf­ent­schei­dung. So bringt einem Start-Up-Grün­der, der ein bestimm­tes Pro­dukt über das Inter­net ver­kau­fen möch­te, eine Web­sei­te in Form eines Infor­ma­ti­ons­por­tals recht wenig. Ins­ge­samt wird auf Mabya.de eine gro­ße Fül­le an Infor­ma­tio­nen als Hil­fe­stel­lung geboten.

  1. BGH, Urteil vom 05.10.2006 – I ZR 277/​03[][]
  2. LG Ber­lin, Urteil vom 30.10.2003 – 52 S 31/​03[]

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