Jeder Gründer eines Start-Ups sollte sich bei der Entscheidung für einen Domainnamen darüber Gedanken machen, ob er mit der Registrierung bzw. Verwendung dieser Domain eventuelle Rechte eines Anderen verletzt. Seriöse Marktplätze für Domainnamen, wie z. B. Mabya.de, weisen auf mögliche Probleme bei der Registrierung hin. So wird ausdrücklich erklärt, dass geschützte Markennamen, deren Inhaber man nicht ist, große Schwierigkeiten nach sich ziehen können, wenn sie als Domainname verwendet werden.
So hat bereits der Bundesgerichtshof[1] entschieden, dass auch nach dem Tod einer Person weiterhin der Name geschützt sein kann. Das ist der Fall, wenn mit der Benutzung des Namens in das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird. Der Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist auf 10 Jahre begrenzt. Unter den Voraussetzungen des Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht der Schutz allerdings fort. Die Befugnisse eines Erben, die er aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts des (prominenten) Verstorbenen hat, sollen es nicht ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder auch zu steuern.
Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof[1] in dem ihm vorliegenden Fall Schadensersatzansprüche der Erben eines Prominenten im Zusammenhang mit der Verwendung des Namens als Domainnamen verneint und die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin[2] auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Die Beklagten haben den Namen einer prominenten, verstorbenen Persönlichkeit als Domainnamen zur Registrierung angemeldet. Die Domain ist dazu benutzt worden, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über die Person zu werben. Zu Lebzeiten hätte allerdings die Person selbst ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB gegen einen anderen als einen Namensträger zugestanden, der sich seinen Namen als Domainnamen registrieren lässt. Kann er seinen Namen nicht als Internetadresse nutzen, weil ein Nichtberechtigter ihm bei der Registrierung zuvorgekommen ist, muss der Namensträger das nicht dulden.
Neben der Benutzung von prominenten Namen warnt die Plattform Mabya.de auch vor Domains mit Filmtiteln, Zeitschriften oder Ortschaften im Namen. Seine Kompetenz zeigt der Online – Marktplatz darüber hinaus in dem Hinweis auf die Verantwortlichkeit des Domain- und Seiten-Inhabers bezüglich des gesamten Inhalts der jeweiligen Internetseite. Folglich wird in dem Zusammenhang empfohlen, den Zugang zu administrativen Funktionen einer Webseite sehr restriktiv zu handhaben. Zwar kann auf solch einem Marktplatz lediglich ein rudimentärer Überblick der eventuellen Stolperfallen gegeben werden (ohne Rechtsberatung zu betreiben) – aber er regt auf jeden Fall dazu an, sich eingehender mit den Rechten und Pflichten auseinanderzusetzen.
Wer sich unsicher fühlt oder lieber einer eventuellen Auseinandersetzung aus dem Weg gehen möchte, dem steht es frei, eine bereits existierende Domain mitsamt Internetseite zu erwerben. Auch diese Variante findet sich bei Mabya.de. Hier wird ausführlich erklärt, welche Vorteile (etabliert, vorhandene Besucher und Inhalte usw.) eine bereits eingeführte Webseite dem Käufer bieten kann. Doch auch bei diesem Thema beschränkt sich die Plattform nicht auf den puren Kauf/Verkauf, sondern weist ihre potentiellen Kunden auf die große Vielfalt von Webseiten hin, zwischen denen der Kunde sich unter Beachtung der gewünschten Zweck- und Zielsetzung entscheiden sollte – vor einer Kaufentscheidung. So bringt einem Start-Up-Gründer, der ein bestimmtes Produkt über das Internet verkaufen möchte, eine Webseite in Form eines Informationsportals recht wenig. Insgesamt wird auf Mabya.de eine große Fülle an Informationen als Hilfestellung geboten.
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