Gesundheitskarte

Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Selbst­stän­di­ge im Vergleich

Unter­neh­mer und Gewer­be­trei­ben­de sind nicht dazu ver­pflich­tet, sich gesetz­lich kran­ken­ver­si­chern zu las­sen. Selbst­stän­di­ge kön­nen die Art ihrer Kran­ken­ver­si­che­rung selbst wäh­len: Frei­wil­li­ge gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung oder pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung. Bei der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung jedoch hängt die Berech­nung des Tarifs nicht vom Ein­kom­men ab, son­dern vom Krank­heits­ri­si­ko des zukünf­ti­gen Versicherungsnehmers.

Der Ver­si­che­rungs­bei­trag der PKV muss von den Selbst­stän­di­gen allei­ne auf­ge­bracht wer­den. Sie haben kei­nen Arbeit­ge­ber, der einen Teil die­ser Kos­ten für sie über­nimmt. Lässt sich ein Gewer­be­trei­ben­der oder Unter­neh­mer frei­wil­lig gesetz­lich ver­si­chern, rich­tet sich der monat­li­che Min­dest­bei­trag nach einem fest­ge­leg­ten, ange­nom­me­nen Ein­kom­men. Die­ser Min­dest­bei­trags­satz ist auch dann zu leis­ten, wenn das monat­li­che Ein­kom­men unter dem fest­ge­leg­ten Betrag monat­li­cher Ein­künf­te liegt. Vor allem für Jung­un­ter­neh­mer und jun­ge Gewer­be­trei­ben­de ist die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung des­halb die finan­zi­ell güns­ti­ge­re Wahl. Ins­be­son­de­re bei Exis­tenz­grün­dern und Jung­un­ter­neh­mern ist das Ein­kom­men in den ers­ten Mona­ten oder auch Jah­ren noch recht nied­rig. Der Selbst­stän­di­ge zahlt dann im Ver­hält­nis zu sei­nen tat­säch­li­chen Ein­nah­men einen viel zu hohen Bei­trag. Kommt das Unter­neh­men in Fahrt und die Ein­nah­men stei­gen, wach­sen in der GKV auch die Bei­trä­ge (bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze). Bei der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung hin­ge­gen blei­ben die Bei­trä­ge auch bei stei­gen­dem Ein­kom­men gleich.

Ein wesent­li­cher Unter­schied ist, dass Selbst­stän­di­ge kei­ne Pflicht­mit­glie­der sind. Sie sind frei­wil­lig Ver­si­cher­te. Auf den ers­ten Blick ist kein gro­ßer Unter­schied zwi­schen Pflicht­mit­glie­dern und frei­wil­lig Ver­si­cher­ten erkenn­bar. Bei der Bei­trags­be­rech­nung kön­nen im Ein­zel­fall aber gra­vie­ren­de Unter­schie­de zuta­ge tre­ten. Dafür ver­ant­wort­lich ist die Berech­nungs­grund­la­ge für die Bei­trags­kal­ku­la­ti­on. Bei Selbst­stän­di­gen wer­den anstel­le des Arbeits­ent­gel­tes „Brut­to­ein­nah­men zum Lebens­un­ter­halt“ als Basis her­an­ge­zo­gen. Auch even­tu­ell vor­han­de­ne Ein­nah­men aus Vermietung/​Verpachtung, Zin­sen, Divi­den­den (Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen) und mög­li­cher­wei­se auch Ren­ten fin­den bei der Bei­trags­be­rech­nung eben­falls Berück­sich­ti­gung. Auf die gewünsch­ten Leis­tun­gen hat der Ver­si­cher­te jedoch kei­nen Einfluss.

Bei der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung hin­ge­gen kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst bestim­men, wel­chen Leis­tungs­um­fang er wünscht und wel­che Gesund­heits­ri­si­ken er absi­chern möch­te. Die­se Leis­tun­gen gehen oft­mals weit über die des Stan­dard­an­ge­bo­tes der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung hinaus.

Exis­tenz­grün­der haben die Mög­lich­keit, mit dem preis­wer­ten Basis­schutz-Tarif ein­zu­stei­gen und spä­ter – ohne erneu­te Gesund­heits­prü­fung – in einen höher­wer­ti­gen Tarif zu wech­seln. Leis­tungs­kür­zun­gen, die Kas­sen­pa­ti­en­ten mit jeder wei­te­ren Reform­stu­fe tref­fen, gibt es für Pri­vat­ver­si­cher­te nicht. Und wenn die Geschäf­te mal nicht so gut lau­fen, hat ein pri­vat­ver­si­cher­ter Selbst­stän­di­ger jeder­zeit das Recht, ohne Nach­tei­le auf einen güns­ti­ge­ren Tarif umzusteigen.

Auf Kran­ken­ta­ge­geld soll­ten Selbst­stän­di­ge in ihrem PKV-Tarif nicht ver­zich­ten. Eine län­ge­re Krank­heit kann einen erheb­li­chen Ver­dienst­aus­fall zur Fol­ge haben. Das gilt vor allem für Klein­un­ter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler. Des­halb soll­te eine pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung immer dazu­ge­hö­ren. Falls die­se nicht auto­ma­tisch ange­bo­ten wird, kann sie auch sepa­rat abge­schlos­sen wer­den. Bei Arbeits­un­fä­hig­keit wird Kran­ken­ta­ge­geld bei der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung frü­hes­tens ab dem vier­ten Tag gezahlt. Es ist aber auch mög­lich, eine län­ge­re Karenz­zeit oder eine Staf­fe­lung der Tages­sät­ze zu vereinbaren.

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