Unternehmer und Gewerbetreibende sind nicht dazu verpflichtet, sich gesetzlich krankenversichern zu lassen. Selbstständige können die Art ihrer Krankenversicherung selbst wählen: Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder private Krankenversicherung. Bei der privaten Krankenversicherung jedoch hängt die Berechnung des Tarifs nicht vom Einkommen ab, sondern vom Krankheitsrisiko des zukünftigen Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsbeitrag der PKV muss von den Selbstständigen alleine aufgebracht werden. Sie haben keinen Arbeitgeber, der einen Teil dieser Kosten für sie übernimmt. Lässt sich ein Gewerbetreibender oder Unternehmer freiwillig gesetzlich versichern, richtet sich der monatliche Mindestbeitrag nach einem festgelegten, angenommenen Einkommen. Dieser Mindestbeitragssatz ist auch dann zu leisten, wenn das monatliche Einkommen unter dem festgelegten Betrag monatlicher Einkünfte liegt. Vor allem für Jungunternehmer und junge Gewerbetreibende ist die private Krankenversicherung deshalb die finanziell günstigere Wahl. Insbesondere bei Existenzgründern und Jungunternehmern ist das Einkommen in den ersten Monaten oder auch Jahren noch recht niedrig. Der Selbstständige zahlt dann im Verhältnis zu seinen tatsächlichen Einnahmen einen viel zu hohen Beitrag. Kommt das Unternehmen in Fahrt und die Einnahmen steigen, wachsen in der GKV auch die Beiträge (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Bei der privaten Krankenversicherung hingegen bleiben die Beiträge auch bei steigendem Einkommen gleich.
Ein wesentlicher Unterschied ist, dass Selbstständige keine Pflichtmitglieder sind. Sie sind freiwillig Versicherte. Auf den ersten Blick ist kein großer Unterschied zwischen Pflichtmitgliedern und freiwillig Versicherten erkennbar. Bei der Beitragsberechnung können im Einzelfall aber gravierende Unterschiede zutage treten. Dafür verantwortlich ist die Berechnungsgrundlage für die Beitragskalkulation. Bei Selbstständigen werden anstelle des Arbeitsentgeltes „Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“ als Basis herangezogen. Auch eventuell vorhandene Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung, Zinsen, Dividenden (Einnahmen aus Kapitalvermögen) und möglicherweise auch Renten finden bei der Beitragsberechnung ebenfalls Berücksichtigung. Auf die gewünschten Leistungen hat der Versicherte jedoch keinen Einfluss.
Bei der privaten Krankenversicherung hingegen kann der Versicherungsnehmer selbst bestimmen, welchen Leistungsumfang er wünscht und welche Gesundheitsrisiken er absichern möchte. Diese Leistungen gehen oftmals weit über die des Standardangebotes der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus.
Existenzgründer haben die Möglichkeit, mit dem preiswerten Basisschutz-Tarif einzusteigen und später – ohne erneute Gesundheitsprüfung – in einen höherwertigen Tarif zu wechseln. Leistungskürzungen, die Kassenpatienten mit jeder weiteren Reformstufe treffen, gibt es für Privatversicherte nicht. Und wenn die Geschäfte mal nicht so gut laufen, hat ein privatversicherter Selbstständiger jederzeit das Recht, ohne Nachteile auf einen günstigeren Tarif umzusteigen.
Auf Krankentagegeld sollten Selbstständige in ihrem PKV-Tarif nicht verzichten. Eine längere Krankheit kann einen erheblichen Verdienstausfall zur Folge haben. Das gilt vor allem für Kleinunternehmer und Freiberufler. Deshalb sollte eine private Krankentagegeldversicherung immer dazugehören. Falls diese nicht automatisch angeboten wird, kann sie auch separat abgeschlossen werden. Bei Arbeitsunfähigkeit wird Krankentagegeld bei der privaten Krankenversicherung frühestens ab dem vierten Tag gezahlt. Es ist aber auch möglich, eine längere Karenzzeit oder eine Staffelung der Tagessätze zu vereinbaren.
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