Für bestimmte Berufsgruppen gibt es sogenannte Berufsklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Berufsklauseln in einer BU Versicherung regeln die Möglichkeiten der Versicherbarkeit und der Verweisbarkeit verschiedener Berufsgruppen. Hier spricht man von der Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Klauseln zur Versicherbarkeit legen fest, ob eine bestimmte berufliche Risikogruppe überhaupt gegen Berufsunfähigkeit versichert werden kann. Zu den Berufsklauseln zur Versicherbarkeit gehören zum Beispiel die Erwerbsunfähigkeitsklausel (EU Klausel) für ungelernte Hilfskräfte oder Künstler, die Schüler Klausel, die Studenten Klausel oder die Hausfrau Klausel. Außerdem die Dienstunfähigkeitsklausel in der Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte.
Die Erwerbsunfähigkeitsklausel findet oftmals Verwendung bei Personen, die über keine Berufsausbildung verfügen oder eine gefährliche Tätigkeit ausüben wie zum Beispiel Berufssportler. Auch Berufe, die ungewöhnliche oder seltene Fähigkeiten erfordern oder keine geregelten Tätigkeit darstellen, wie etwa Schriftsteller oder Künstler, werden meist mit einer Erwerbsunfähigkeitsklausel belegt. Berufsgruppen, die häufig mit einer Erwerbsunfähigkeitsklausel belegt werden, sind zum Beispiel Hilfsarbeiter ohne Ausbildung, Fensterputzer und Gebäudereiniger, Waldarbeiter, Abbrucharbeiter, Ballettlehrer, Landarbeiter, Nachtwächter, Zimmermädchen, Bauarbeiter, Küchenhilfe, Raumpflegerin, Straßenreiniger, Brauereiarbeiter, Croupier, Fahrlehrer, Taxifahrer, Datentypistin, Wachmann, Hausmeister, Detektiv, Druckereiarbeiter, Fabrikarbeiter, Montagearbeiter, Dockarbeiter, Schrotthändler.
Im Unterschied zu den Berufsklauseln zur Versicherbarkeit regeln die Berufsklauseln zur Verweisbarkeit die Möglichkeiten der abstrakten oder konkreten Verweisung auf eine andere berufliche Tätigkeit bei bestimmten Berufsgruppen. Zu den Berufsklauseln der Verweisbarkeit gehören zum Beispiel die Ärzteklausel, die Anwaltsklausel oder die Flugunfähigkeitsklausel für Piloten. In den Berufsklauseln der Verweisbarkeit kann vertraglich festgehalten werden, dass ein Verweis nur innerhalb eines bestimmten Berufsstandes möglich ist.
Diese Berufsklauseln schützen die versicherte Person davor, dass sie im Fall einer Berufsunfähigkeit einen komplett neuen Beruf ausüben muss, wenn im Vertrag eine abstrakte Verweisung vereinbart ist. Einige Versicherungsunternehmen knüpfen an die Anwendung der Berufsklausel bestimmte Bedingungen. Es wird zum Beispiel ein bestimmter Mindestverdienst vorausgesetzt oder der Versicherte muss schon eine bestimmte Zeitdauer in dem Beruf gearbeitet haben.
Im Folgenden werden zur Illustration einige spezielle Berufsklauseln kurz vorgestellt. Die Ärzteklausel gilt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Durch die Ärzteklausel wird die Verweisungsmöglichkeit bei Ärzten eingeschränkt. Mit der Facharztklausel zum Beispiel können Fachärzte nicht mehr auf Vergleichsberufe außerhalb ihres Fachbereichs verwiesen werden.
Die Anwaltsklausel gilt für die rechts- und steuerberatenden Berufe. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können nicht auf eine andere Tätigkeit als die ausgeübte verwiesen werden.
Die Flugunfähigkeitsklausel (loss of license-Klausel) gilt für Piloten und Cockpit-Personal. Durch die Flugunfähigkeitsklausel wird ein Pilot, der vor dem 55. Lebensjahr aus medizinischen Gründen fluguntauglich wird und dadurch seine Pilotenlizenz verliert, als berufsunfähig eingestuft. Fluguntauglichkeit wird mit der Flugunfähigkeitsklausel zur Berufsunfähigkeit.
Die Seedienstuntauglichkeitsklausel für Kapitäne und Seeoffiziere bewirkt, dass eine krankheitsbedingte Seeuntauglichkeit, die den Gebrauch des entsprechenden Patents unmöglich macht, von der Versicherung als Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Grundsätzlich sind solche Berufsklauseln sinnvoll, weil sie die abstrakte Verweisung einschränken. Allerdings ist es noch besser, wenn der Versicherer komplett auf eine Verweisungsklausel verzichtet.