Versicherung

Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung: Klau­sel und Verweisung

Für bestimm­te Berufs­grup­pen gibt es soge­nann­te Berufs­klau­seln in der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Die Berufs­klau­seln in einer BU Ver­si­che­rung regeln die Mög­lich­kei­ten der Ver­si­cher­bar­keit und der Ver­weis­bar­keit ver­schie­de­ner Berufs­grup­pen. Hier spricht man von der Ver­wei­sung in der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Die Klau­seln zur Ver­si­cher­bar­keit legen fest, ob eine bestimm­te beruf­li­che Risi­ko­grup­pe über­haupt gegen Berufs­un­fä­hig­keit ver­si­chert wer­den kann. Zu den Berufs­klau­seln zur Ver­si­cher­bar­keit gehö­ren zum Bei­spiel die Erwerbs­un­fä­hig­keits­klau­sel (EU Klau­sel) für unge­lern­te Hilfs­kräf­te oder Künst­ler, die Schü­ler Klau­sel, die Stu­den­ten Klau­sel oder die Haus­frau Klau­sel. Außer­dem die Dienst­un­fä­hig­keits­klau­sel in der Dienst­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung für Beamte. 

Die Erwerbs­un­fä­hig­keits­klau­sel fin­det oft­mals Ver­wen­dung bei Per­so­nen, die über kei­ne Berufs­aus­bil­dung ver­fü­gen oder eine gefähr­li­che Tätig­keit aus­üben wie zum Bei­spiel Berufs­sport­ler. Auch Beru­fe, die unge­wöhn­li­che oder sel­te­ne Fähig­kei­ten erfor­dern oder kei­ne gere­gel­ten Tätig­keit dar­stel­len, wie etwa Schrift­stel­ler oder Künst­ler, wer­den meist mit einer Erwerbs­un­fä­hig­keits­klau­sel belegt. Berufs­grup­pen, die häu­fig mit einer Erwerbs­un­fä­hig­keits­klau­sel belegt wer­den, sind zum Bei­spiel Hilfs­ar­bei­ter ohne Aus­bil­dung, Fens­ter­put­zer und Gebäu­de­rei­ni­ger, Wald­ar­bei­ter, Abbruch­ar­bei­ter, Bal­lett­leh­rer, Land­ar­bei­ter, Nacht­wäch­ter, Zim­mer­mäd­chen, Bau­ar­bei­ter, Küchen­hil­fe, Raum­pfle­ge­rin, Stra­ßen­rei­ni­ger, Braue­rei­ar­bei­ter, Crou­pier, Fahr­leh­rer, Taxi­fah­rer, Daten­ty­pis­tin, Wach­mann, Haus­meis­ter, Detek­tiv, Dru­cke­rei­ar­bei­ter, Fabrik­ar­bei­ter, Mon­ta­ge­ar­bei­ter, Dock­ar­bei­ter, Schrotthändler.

Im Unter­schied zu den Berufs­klau­seln zur Ver­si­cher­bar­keit regeln die Berufs­klau­seln zur Ver­weis­bar­keit die Mög­lich­kei­ten der abs­trak­ten oder kon­kre­ten Ver­wei­sung auf eine ande­re beruf­li­che Tätig­keit bei bestimm­ten Berufs­grup­pen. Zu den Berufs­klau­seln der Ver­weis­bar­keit gehö­ren zum Bei­spiel die Ärz­te­klau­sel, die Anwalts­klau­sel oder die Flug­un­fä­hig­keits­klau­sel für Pilo­ten. In den Berufs­klau­seln der Ver­weis­bar­keit kann ver­trag­lich fest­ge­hal­ten wer­den, dass ein Ver­weis nur inner­halb eines bestimm­ten Berufs­stan­des mög­lich ist.

Die­se Berufs­klau­seln schüt­zen die ver­si­cher­te Per­son davor, dass sie im Fall einer Berufs­un­fä­hig­keit einen kom­plett neu­en Beruf aus­üben muss, wenn im Ver­trag eine abs­trak­te Ver­wei­sung ver­ein­bart ist. Eini­ge Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men knüp­fen an die Anwen­dung der Berufs­klau­sel bestimm­te Bedin­gun­gen. Es wird zum Bei­spiel ein bestimm­ter Min­dest­ver­dienst vor­aus­ge­setzt oder der Ver­si­cher­te muss schon eine bestimm­te Zeit­dau­er in dem Beruf gear­bei­tet haben.

Im Fol­gen­den wer­den zur Illus­tra­ti­on eini­ge spe­zi­el­le Berufs­klau­seln kurz vor­ge­stellt. Die Ärz­te­klau­sel gilt für Ärz­te, Zahn­ärz­te und Tier­ärz­te. Durch die Ärz­te­klau­sel wird die Ver­wei­sungs­mög­lich­keit bei Ärz­ten ein­ge­schränkt. Mit der Fach­arzt­klau­sel zum Bei­spiel kön­nen Fach­ärz­te nicht mehr auf Ver­gleichs­be­ru­fe außer­halb ihres Fach­be­reichs ver­wie­sen werden.

Die Anwalts­klau­sel gilt für die rechts- und steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe. Rechts­an­wäl­te, Nota­re, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer kön­nen nicht auf eine ande­re Tätig­keit als die aus­ge­üb­te ver­wie­sen werden.

Die Flug­un­fä­hig­keits­klau­sel (loss of licen­se-Klau­sel) gilt für Pilo­ten und Cock­pit-Per­so­nal. Durch die Flug­un­fä­hig­keits­klau­sel wird ein Pilot, der vor dem 55. Lebens­jahr aus medi­zi­ni­schen Grün­den flug­un­taug­lich wird und dadurch sei­ne Pilo­ten­li­zenz ver­liert, als berufs­un­fä­hig ein­ge­stuft. Flug­un­taug­lich­keit wird mit der Flug­un­fä­hig­keits­klau­sel zur Berufsunfähigkeit.

Die See­dienst­un­taug­lich­keits­klau­sel für Kapi­tä­ne und See­of­fi­zie­re bewirkt, dass eine krank­heits­be­ding­te See­un­taug­lich­keit, die den Gebrauch des ent­spre­chen­den Patents unmög­lich macht, von der Ver­si­che­rung als Berufs­un­fä­hig­keit aner­kannt wird. Grund­sätz­lich sind sol­che Berufs­klau­seln sinn­voll, weil sie die abs­trak­te Ver­wei­sung ein­schrän­ken. Aller­dings ist es noch bes­ser, wenn der Ver­si­che­rer kom­plett auf eine Ver­wei­sungs­klau­sel verzichtet.