Für einen Selbständigen, der freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist, besteht eine Beitragspflicht zur Pflegeversicherung, wenn neben der Hauptbeschäftigung noch einer geringfügigen Tätigkeit nachgegangen wird.
So hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall entschieden und insbesondere bei Selbständigen mit Neben-Minijob für deren geringfügige Beschäftigung die Zahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen dann vorgeschrieben, wenn die ansonsten selbständig tätige Person in der gesetzliche Pflegeversicherung freiwillig versichert ist.
Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung ausdrücklich betont, richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten der Beitrag in der Pflegeversicherung nach den Vorschriften, die für die Beitragserhebung in der freiwilligen Krankenversicherung gelten.
Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist eine Einnahme zum Lebensunterhalt, die nach der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift (§ 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – in analoger Anwendung in Verbindung mit den „Beitragsgrundsätzen Selbstzahler“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) grundsätzlich beitragspflichtig ist.
Für Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung sind zwar durch den Beschäftigten keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, weil für dieses Arbeitsentgelt der Arbeitgeber bereits den Pauschalbetrag gezahlt hat und eine doppelte Beitragspflicht nicht zulässig ist. In der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber allerdings keinen Pauschalbetrag, deshalb bleibt hier, so das Landessozialgericht, die Beitragspflicht des minijobbenden Arbeitnehmers bestehen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2014 – L 2 P 29/12
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