Als Unternehmer sind Sie im Regelfall (mit Ausnahme von bestimmten Branchen und von Kleinunternehmern) umsatzsteuerpflichtig. Im Gegenzug dürfen Sie aus den Eingangsrechnungen Ihrer Lieferanten die dort ausgewiesene Umsatzsteuer als sogenannte „Vorsteuer” von der von Ihnen an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer in Abzug bringen. Liegt in einem Umsatzsteuervoranmeldezeitraum die Vorsteuer über der vereinnahmten Umsatzsteuer, wird Ihnen die übersteigende Vorsteuer vom Finanzamt erstattet.
Durch diesen Vorsteuerabzug wird sichergestellt, dass die Umsatzsteuer wirtschaftlich nur vom Endverbraucher getragen wird. Gleichzeitig wird hierdurch jeweils nur der von dem jeweiligen Unternehmer erzielte Mehrwert der Umsatzbesteuerung unterworfen.
Bedingung für den Vorsteuerabzug ist, dass ein anderer Unternehmer für Ihr Unternehmen eine Lieferung oder Leistung erbringt, und Ihnen hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt.