Vor­steu­er­ab­zug

Als Unter­neh­mer sind Sie im Regel­fall (mit Aus­nah­me von bestimm­ten Bran­chen und von Klein­un­ter­neh­mern) umsatz­steu­er­pflich­tig. Im Gegen­zug dür­fen Sie aus den Ein­gangs­rech­nun­gen Ihrer Lie­fe­ran­ten die dort aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er als soge­nann­te „Vor­steu­er” von der von Ihnen an das Finanz­amt abzu­füh­ren­den Umsatz­steu­er in Abzug brin­gen. Liegt in einem Umsatz­steu­er­vor­anmel­de­zeit­raum die Vor­steu­er über der ver­ein­nahm­ten Umsatz­steu­er, wird Ihnen die über­stei­gen­de Vor­steu­er vom Finanz­amt erstattet.

Durch die­sen Vor­steu­er­ab­zug wird sicher­ge­stellt, dass die Umsatz­steu­er wirt­schaft­lich nur vom End­ver­brau­cher getra­gen wird. Gleich­zei­tig wird hier­durch jeweils nur der von dem jewei­li­gen Unter­neh­mer erziel­te Mehr­wert der Umsatz­be­steue­rung unterworfen.

Bedin­gung für den Vor­steu­er­ab­zug ist, dass ein ande­rer Unter­neh­mer für Ihr Unter­neh­men eine Lie­fe­rung oder Leis­tung erbringt, und Ihnen hier­über eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung erteilt.