Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung

Mit der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung stellt das Umsatz­steu­er­recht eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Unter­neh­mer mit nied­ri­gen Umsät­zen zur Ver­fü­gung. Neh­men Sie die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung gemäß § 19 UStG in Anspruch, so wer­den Sie im Bereich der Umsatz­steu­er wie ein Nicht­un­ter­neh­mer behan­delt: Sie müs­sen in Ihren Rech­nug­nen kei­ne Umsatz­steu­er erhe­ben und an das Finanz­amt abfüh­ren, im Gegen­zug sind Sie aber auch vom Vor­steu­er­ab­zug aus den Rech­nun­gen Ihrer Lie­fe­ran­ten ausgeschlossen.

Die Umsatz­gren­zen[↑]

Die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung des § 19 UStG sieht eine zwei­fa­che Umsatz­gren­ze vor. Sie gilt für Unter­neh­mer, deren Gesamt­um­satz (ggfs. zuzüg­lich der dar­auf ent­fal­len­den Umsatzsteuer)

  • im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr 17.500,- € nicht über­stie­gen hat und
  • im lau­fen­den Kalen­der­jahr 50.000,- € vor­aus­sicht­lich nicht über­stei­gen wird.

Ein­zi­ges Kri­te­ri­um für die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ist damit der Umsatz des lau­fen­den und des vor­aus­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jah­res. Die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung gilt unab­hän­gig von der Rechts­form, in der Sie Ihr Unter­neh­men betrei­ben, also unab­hän­gig davon, ob Sie als Ein­zel­un­ter­neh­mer tätig wer­den oder eine GmbH (oder UG) gründen.

Als Exis­tenz­grün­der müs­sen Sie ihren Umsatz für das Grün­dungs­jahr sowie für das dar­auf­fol­gen­de Wirt­schafts­jahr ggf. schät­zen und dem Finanz­amt gegen­über glaub­haft machen. Liegt der geschätz­te Umsatz im ers­ten Jahr vor­aus­sicht­lich über 50.000,- €, schei­det die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung von vor­ne­her­ein aus. Liegt der Umsatz des ers­ten Jah­res über 17.500,- €, ist ab dem zwei­ten Jahr eben­falls kei­ne Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung mehr mög­lich, genau­so auch, wenn der Umsatz des zwei­ten Jah­res vor­aus­sicht­lich über 50.000,- € lie­gen wird.

Die Fol­gen der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung[↑]

bei Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung wird die Umsatz­steu­er für an sich steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze nicht erho­ben, dem­ge­mäß müs­sen Sie auch kei­ne Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen und Jah­res­er­klä­run­gen abgeben.

Dem­ge­mäß dür­fen Sie als Klein­un­ter­neh­mer auf ihren Aus­gangs­rech­nun­gen natür­lich auch kei­ne Umsatz­steu­er ausweisen.

Im Gegen­zug dür­fen Sie auch die Vor­steu­er aus Ein­gangs­rech­nun­gen Ihrer Lie­fe­ran­ten nicht abziehen.

Das Wahl­recht bei der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung[↑]

Die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung gilt nach dem Geset­zes­wort­laut zunächst für jeden Klein­un­ter­neh­mer. Aller­dings kön­nen Sie für Ihr Unter­neh­men auf die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­ten. In die­sem Fall wer­den Sie umsatz­steu­er­lich wie jedes ande­re umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Unter­neh­me auch behan­delt: Sie müs­sen auf Ihre Leis­tun­gen Umsatz­steu­er erhe­ben und an das Finanz­amt abfüh­ren, dafür kön­nen Sie aller­dings auch die Vor­steu­er aus Ihren Ein­gangs­rech­nu­gen abziehen.

Die­ser Ver­zicht kann sinn­voll sein, etwa wenn Sie ansons­ten bei­spiels­wei­se wegen anste­hen­der Inves­ti­tio­nen auf höhe­re Vor­steu­er­ab­zugs­be­trä­ge ver­zich­ten müss­ten, oder auch, wenn Sie Leis­tun­gen vor­wie­gend für ande­re Unter­neh­men erbrin­gen, die ihrer­seits wie­der vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt sind. Wenn Sie auf die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­ten, sind Sie an die­sen Ver­zicht aller­dings für fünf Jah­re gebun­den. Daher soll­ten Sie zusam­men mit ihrem Steu­er­be­ra­ter recht­zei­tig prü­fen, ob ein sol­cher Ver­zicht auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung für Sie sinn­voll ist oder nicht.

Durch die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung haben sol­che Unter­neh­men einen leich­ten Wett­be­werbs­vor­teil, deren Kun­den nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt sind, sofern sie aus dem Waren­ein- und ‑ver­kauf Gewin­ne erzie­len. Da der End­ver­brau­cher Brut­to­prei­se (inklu­si­ve Umsatz­steu­er) ver­gleicht, könn­te der Klein­un­ter­neh­mer die Erspar­nis durch die aus­blei­ben­de Umsatz­be­steue­rung sei­ner Wert­schöp­fungs­stu­fe an den Kun­den wei­ter­ge­ben und ent­spre­chend bil­li­ger anbie­ten. Wer­den in ers­ter Linie Umsät­ze mit vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ten Unter­neh­men getä­tigt, wür­de sich für einen Klein­un­ter­neh­mer, der im Wesent­li­chen Dienst­leis­tun­gen erbringt, wirt­schaft­lich nichts ändern.