Mit der Kleinunternehmerregelung stellt das Umsatzsteuerrecht eine Vereinfachungsregelung für Unternehmer mit niedrigen Umsätzen zur Verfügung. Nehmen Sie die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch, so werden Sie im Bereich der Umsatzsteuer wie ein Nichtunternehmer behandelt: Sie müssen in Ihren Rechnugnen keine Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen, im Gegenzug sind Sie aber auch vom Vorsteuerabzug aus den Rechnungen Ihrer Lieferanten ausgeschlossen.
Die Umsatzgrenzen[↑]
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG sieht eine zweifache Umsatzgrenze vor. Sie gilt für Unternehmer, deren Gesamtumsatz (ggfs. zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer)
- im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,- € nicht überstiegen hat und
- im laufenden Kalenderjahr 50.000,- € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Einziges Kriterium für die Kleinunternehmerregelung ist damit der Umsatz des laufenden und des vorausgegangenen Kalenderjahres. Die Kleinunternehmerregelung gilt unabhängig von der Rechtsform, in der Sie Ihr Unternehmen betreiben, also unabhängig davon, ob Sie als Einzelunternehmer tätig werden oder eine GmbH (oder UG) gründen.
Als Existenzgründer müssen Sie ihren Umsatz für das Gründungsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr ggf. schätzen und dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen. Liegt der geschätzte Umsatz im ersten Jahr voraussichtlich über 50.000,- €, scheidet die Kleinunternehmerregelung von vorneherein aus. Liegt der Umsatz des ersten Jahres über 17.500,- €, ist ab dem zweiten Jahr ebenfalls keine Anwendung der Kleinunternehmerregelung mehr möglich, genauso auch, wenn der Umsatz des zweiten Jahres voraussichtlich über 50.000,- € liegen wird.
Die Folgen der Kleinunternehmerregelung[↑]
bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird die Umsatzsteuer für an sich steuerpflichtige Umsätze nicht erhoben, demgemäß müssen Sie auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen abgeben.
Demgemäß dürfen Sie als Kleinunternehmer auf ihren Ausgangsrechnungen natürlich auch keine Umsatzsteuer ausweisen.
Im Gegenzug dürfen Sie auch die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen Ihrer Lieferanten nicht abziehen.
Das Wahlrecht bei der Kleinunternehmerregelung[↑]
Die Kleinunternehmerregelung gilt nach dem Gesetzeswortlaut zunächst für jeden Kleinunternehmer. Allerdings können Sie für Ihr Unternehmen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. In diesem Fall werden Sie umsatzsteuerlich wie jedes andere umsatzsteuerpflichtige Unternehme auch behandelt: Sie müssen auf Ihre Leistungen Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen, dafür können Sie allerdings auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnugen abziehen.
Dieser Verzicht kann sinnvoll sein, etwa wenn Sie ansonsten beispielsweise wegen anstehender Investitionen auf höhere Vorsteuerabzugsbeträge verzichten müssten, oder auch, wenn Sie Leistungen vorwiegend für andere Unternehmen erbringen, die ihrerseits wieder vorsteuerabzugsberechtigt sind. Wenn Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, sind Sie an diesen Verzicht allerdings für fünf Jahre gebunden. Daher sollten Sie zusammen mit ihrem Steuerberater rechtzeitig prüfen, ob ein solcher Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für Sie sinnvoll ist oder nicht.
Durch die Kleinunternehmerregelung haben solche Unternehmen einen leichten Wettbewerbsvorteil, deren Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, sofern sie aus dem Warenein- und ‑verkauf Gewinne erzielen. Da der Endverbraucher Bruttopreise (inklusive Umsatzsteuer) vergleicht, könnte der Kleinunternehmer die Ersparnis durch die ausbleibende Umsatzbesteuerung seiner Wertschöpfungsstufe an den Kunden weitergeben und entsprechend billiger anbieten. Werden in erster Linie Umsätze mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen getätigt, würde sich für einen Kleinunternehmer, der im Wesentlichen Dienstleistungen erbringt, wirtschaftlich nichts ändern.