Die letzten Jahre haben den Trend des Remote Working vorangetrieben und viele Angestellte finden Gefallen an den neuen Arbeitsmodellen, die mehr Flexibilität bieten. Der Arbeitsweg zum Büro entfällt und die Arbeitszeiten können besser an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden. Doch wie sieht es im Homeoffice eigentlich genau mit der Rechtslage aus? In diesem Bereich gibt es für Mitarbeiter und Vorgesetzte einige Aspekte zu beachten, denen wir uns in diesem Artikel widmen werden.
Remote Arbeit ist keine neue Erfindung
Es ist nicht erst seit der Ausnahmesituation der letzten Jahre, dass wir Arbeit in die eigenen vier Wände verlegen. Es gibt diverse Branchen, die Homeoffice bereits seit Jahren, ja sogar Jahrzehnten mit großem Erfolg betreiben. Dies gilt insbesondere für Online Unternehmen. Wenn sich die Arbeit überwiegend im Netz abspielt, kann diese genauso gut von zu Hause bedient werden. Vor allem die folgenden Bereiche sind Vorreiter der Remote Arbeit:
Informationstechnik: IT-Berufe sind wohl der Vorreiter, wenn es ums remote Arbeiten geht. Bei diesem Arbeitsfeld liegt es in der Natur der Dinge, dass die Arbeit vorm Rechner ausgeführt wird. Ob dieser nun in einem Büro oder Wohnzimmer steht, ist einerlei.
Glücksspiel-Industrie: Bereits seit 2001 kann man Slots, Roulette und Co. online spielen und der Markt wächst rasant. Vor allem neue Online Casinos operieren inzwischen fast ausschließlich digital. Die Unternehmen haben zwar jeweils einen festen Sitz, doch arbeitet der überwiegende Teil der Mitarbeiter im Homeoffice. Schließlich braucht es kein festes Büro für das Kundensupport-Team, um die Anliegen der Kunden souverän zu behandeln. Auch das Entwickeln der Spiele und das Marketing dahinter sind ortsungebunden lösbar.
Online Shops: Egal ob Kleidung, Kosmetik, Schmuck oder Elektronik verkauft wird, gibt es viele Händler, die auf ein physisches Ladenlokal verzichten. Auf diese Weise braucht es keine Mitarbeiter, die zu den festen Öffnungszeiten vor Ort sind, sondern lediglich solche, die die Kundenanfragen abwickeln – das geht gut von zu Hause.
Arbeitsrechtlich gibt es nur wenige Regelungen
Obwohl es diverse Branchen gibt, in denen Homeoffice bereits seit Jahren gang und gäbe ist, fallen die Regelungen im Arbeitsrecht diesbezüglich noch recht dürftig aus. Einige Vorschriften gibt es jedoch. So gibt es im Homeoffice beispielsweise eine vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden am Stück. Die Einführung dieser Regel soll ein Zeichen setzen, dass man zu Hause nicht rund um die Uhr für die Arbeit erreichbar sein muss. Im Homeoffice fällt die Trennung von Beruf und Freizeit oft schwer und genau hier sollen die 11 Stunden Ruhepause eine Hilfe darstellen. Problematisch dabei ist allerdings, dass dies wiederum zulasten der Flexibilität geht. Wer gerne in den frühen Morgenstunden und dann noch einmal spät am Abend arbeitet, schafft es eher nicht, die Ruhezeiten einzuhalten.

Viele andere Aspekte, die das Arbeiten in den eigenen vier Wänden betrifft, sind häufig eine Frage der Vereinbarung zwischen Unternehmen und Mitarbeiter. Dies betrifft beispielsweise die Ausrüstung. Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz inklusive Laptop, Drucker etc. vom Arbeitgeber ausgestattet werden muss. Allerdings ist die Verhandlungsbasis für den Mitarbeiter gut, ein Mindestmaß an erforderlichen Geräten gestellt zu bekommen, wenn Homeoffice von diesem gefordert wird.
Die Frage nach der Unfallversicherung
Die Frage nach versicherungstechnischen Aspekten im Homeoffice ist sehr interessant. Schließlich ist der Arbeitnehmer sowohl während der Arbeit im Büro über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt als auch auf dem Arbeitsweg. Zu Hause sieht dies anders aus. Zwar ist man auch während der Erbringung der Arbeitsleistung versichert, doch in der Regel nicht bei den Wegen in der eigenen Wohnung oder wo auch immer man sich für die remote Arbeit befindet.
Wer sich also auf dem Weg vom Büro in die Kantine verletzt, ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, bei dem Gang vom Schreibtisch im eigenen Wohnzimmer zum Kaffeeholen in die Küche hingegen nicht. Dies stellt einen nicht unerheblichen Nachteil für den Arbeitnehmer dar.
Bildnachweis:
- Büroschlaf: Muntazar Mansory
- Paragraphenzeichen: Gerd Altmann