Die Corona-Soforthilfe kann nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen. Der Gläubigerzugriff ist ausgeschlossen, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar ist.
Mit dieser Begründung ist vom Landgericht Köln bestätigt worden, dass in dem hier vorliegenden Fall das Amtsgericht Köln zurecht die Corona-Soforthilfe in voller Höhe an den Schuldner freigegeben hatte. Ein Steuerberater hatte seine Forderungen gegen einen Schuldner geltend gemacht. Der Titel, aus dem der Gläubiger gegen den Schuldner vorgeht, beinhaltet Honorarforderungen aus Steuerberatertätigkeiten in den Jahren 2014 und 2015. Dazu ließ er sich den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Kontoguthabens gegenüber seiner Bank pfänden und zur Einziehung überweisen. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der Schuldner erhielt über das Programm zur Gewährung von Corona-Soforthilfen 9.000,00 Euro als einmalige Pauschale bewilligt mit der Maßgabe, dass die Soforthilfe vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden soll.
Zur Aufhebung der Pfändung auf seinem Konto und die Freigabe des Betrages i.H.v. 9.000,00 Euro für sich und für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie hat sich der Schuldner an das Amtsgericht Köln gewandt. Das Amtsgericht gab die Corona-Soforthilfe in voller Höhe an den Schuldner frei, womit der Gläubiger nicht einverstanden war. Er erhob sofortige Beschwerde und machte geltend, der Schuldner sei nicht schutzwürdig. Immerhin fahre er einen Pkw der gehobenen Mittelklasse und hätte seine Schulden längst bei ihm begleichen können.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht Köln ausgeführt, das Amtsgericht Köln habe den vollen Betrag der Corona-Soforthilfe zurecht an den Schuldner freigegeben. Da das Zwangsvollstreckungsrecht den Antrag auf Freigabe der Corona-Soforthilfe von einem sogenannten Pfändungsschutzkonto nicht kennt, hat das Landgericht den Antrag als Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765 a ZPO ausgelegt. Der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Soforthilfe sei unpfändbar und schließe daher den Gläubigerzugriff aus, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar wäre. Die Zweckbindung ergebe sich aus dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie und könne daher nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen. Es dürfe keinen Unterschied machen, dass die Corona-Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde.
Landgericht Köln, Beschluss vom 23. April 2020 – 39 T 57/20
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