Corona

Pfän­dungs­schutz der Corona-Soforthilfe

Die Coro­na-Sofort­hil­fe kann nicht zur Befrie­di­gung von Alt­schul­den die­nen. Der Gläu­bi­ger­zu­griff ist aus­ge­schlos­sen, soweit die­ser mit dem der Zah­lung zugrun­de lie­gen­den Zweck unver­ein­bar ist. 

Mit die­ser Begrün­dung ist vom Land­ge­richt Köln bestä­tigt wor­den, dass in dem hier vor­lie­gen­den Fall das Amts­ge­richt Köln zurecht die Coro­na-Sofort­hil­fe in vol­ler Höhe an den Schuld­ner frei­ge­ge­ben hat­te. Ein Steu­er­be­ra­ter hat­te sei­ne For­de­run­gen gegen einen Schuld­ner gel­tend gemacht. Der Titel, aus dem der Gläu­bi­ger gegen den Schuld­ner vor­geht, beinhal­tet Hono­rar­for­de­run­gen aus Steu­er­be­ra­ter­tä­tig­kei­ten in den Jah­ren 2014 und 2015. Dazu ließ er sich den Anspruch des Schuld­ners auf Aus­zah­lung sei­nes Kon­to­gut­ha­bens gegen­über sei­ner Bank pfän­den und zur Ein­zie­hung über­wei­sen. Das Kon­to wird als Pfän­dungs­schutz­kon­to geführt. Der Schuld­ner erhielt über das Pro­gramm zur Gewäh­rung von Coro­na-Sofort­hil­fen 9.000,00 Euro als ein­ma­li­ge Pau­scha­le bewil­ligt mit der Maß­ga­be, dass die Sofort­hil­fe voll­um­fäng­lich zur Kom­pen­sa­ti­on der unmit­tel­bar durch die Coro­na-Pan­de­mie aus­ge­lös­ten wirt­schaft­li­chen Eng­päs­se genutzt wer­den soll.

Zur Auf­he­bung der Pfän­dung auf sei­nem Kon­to und die Frei­ga­be des Betra­ges i.H.v. 9.000,00 Euro für sich und für den lau­fen­den Lebens­un­ter­halt sei­ner Fami­lie hat sich der Schuld­ner an das Amts­ge­richt Köln gewandt. Das Amts­ge­richt gab die Coro­na-Sofort­hil­fe in vol­ler Höhe an den Schuld­ner frei, womit der Gläu­bi­ger nicht ein­ver­stan­den war. Er erhob sofor­ti­ge Beschwer­de und mach­te gel­tend, der Schuld­ner sei nicht schutz­wür­dig. Immer­hin fah­re er einen Pkw der geho­be­nen Mit­tel­klas­se und hät­te sei­ne Schul­den längst bei ihm beglei­chen können.

Zur Begrün­dung sei­ner Ent­schei­dung hat das Land­ge­richt Köln aus­ge­führt, das Amts­ge­richt Köln habe den vol­len Betrag der Coro­na-Sofort­hil­fe zurecht an den Schuld­ner frei­ge­ge­ben. Da das Zwangs­voll­stre­ckungs­recht den Antrag auf Frei­ga­be der Coro­na-Sofort­hil­fe von einem soge­nann­ten Pfän­dungs­schutz­kon­to nicht kennt, hat das Land­ge­richt den Antrag als Voll­stre­ckungs­schutz­an­trag des Schuld­ners nach § 765 a ZPO aus­ge­legt. Der Anspruch des Schuld­ners auf die Coro­na-Sofort­hil­fe sei unpfänd­bar und schlie­ße daher den Gläu­bi­ger­zu­griff aus, soweit die­ser mit dem der Zah­lung zugrun­de lie­gen­den Zweck unver­ein­bar wäre. Die Zweck­bin­dung erge­be sich aus dem Leis­tungs­zweck der Siche­rung der wirt­schaft­li­chen Exis­tenz des Begüns­tig­ten und der Über­brü­ckung von Liqui­di­täts­eng­päs­sen infol­ge der Coro­na-Pan­de­mie und kön­ne daher nicht zur Befrie­di­gung von Alt­schul­den die­nen. Es dür­fe kei­nen Unter­schied machen, dass die Coro­na-Sofort­hil­fe auf ein beson­de­res Pfän­dungs­schutz­kon­to über­wie­sen wurde.

Land­ge­richt Köln, Beschluss vom 23. April 2020 – 39 T 57/​20

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