In namhaften Großkonzernen und etablierten Unternehmen gehört die Betriebsratsarbeit fest zum Arbeitsalltag. Im Start-up sucht man Betriebsräte hingegen meist vergebens. Das liegt nicht zuletzt am schlechten Ruf des Betriebsrats, der als veraltet und schädlich für das Unternehmen gilt. Verhindern darf ein Arbeitgeber die Gründung einer Arbeitnehmervertretung allerdings nicht – das ist nicht nur gesetzlich geregelt, sondern liegt auch im Interesse des Arbeitgebers selbst. Die Betriebsratsarbeit bringt nämlich nicht nur für die Angestellten, sondern auch für Führungskräfte zahlreiche Vorteile mit sich. Wir erklären, warum der Betriebsrat besser als sein Ruf ist und wie Start-ups davon profitieren können.
Was ist ein Betriebsrat?
Der Betriebsrat ist ein von der Belegschaft eines Betriebs gewähltes Gremium, das der Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient. Er hat in bestimmten sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ein Mitspracherecht. Außerdem kommt ihm eine Reihe von Aufgaben zu, die allgemein das Ziel verfolgen, die Sicherheit, Gesundheit und Zufriedenheit der Mitarbeiter zu wahren und zu fördern. Das wichtigste Regelwerk zur Betriebsratsarbeit ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die letzte Neufassung stammt aus dem Jahr 1972. Das trägt dazu bei, dass die Betriebsratsarbeit gerade in jungen Start-ups als veraltet gilt.
Betriebsrat im Start-up – Ist das überhaupt möglich?
Viele Berufstätige befinden sich in dem Irrglauben, dass ein Betriebsrat nur in großen, etablierten Unternehmen existiert. Das ist allerdings nicht der Fall. Rechtlich gesehen darf ein Betriebsrat bereits in Unternehmen zusammenkommen, in denen mindestens fünf ständig wahlberechtige Arbeitnehmer beschäftigt sind. Voraussetzung ist, dass drei von diesen wählbar sind. Ständig wahlberechtige Arbeitnehmer sind alle Mitarbeiter eines Betriebs, die mindestens 18 Jahre alt sind. Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören. Gerade für Start-ups interessant: Diese Frist entfällt, wenn der Betrieb noch keine sechs Monate existiert!
Betriebsrat: Ein Recht, aber keine Pflicht
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Arbeitgeber seine Angestellten nicht von der Gründung eines Betriebsrats abhalten. Wer die Betriebsratsarbeit behindert oder beeinträchtigt, muss mit Geld- oder Freiheitsstrafen rechnen (§119 BetrVG). Zur Gründung eines Betriebsrats verpflichtet ist dennoch niemand. Wenn die Beschäftigten von diesem Recht absehen, ist das natürlich auch legitim.
Betriebsratswahlen
Der Betriebsrat wird in der Regel alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai in einem klassischen Wahlverfahren gewählt. Zu diesem Zweck wird auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt. Dieser besteht für gewöhnlich aus drei wahlberechtigten Mitarbeitern; einer von ihnen ist der Vorsitzende. Der Wahlvorstand beruft dann die Betriebsratswahlen ein. Es handelt sich dabei um eine geheime Verhältniswahl. Die nächsten regulären Betriebsratswahlen finden im Jahr 2022 statt. Von dieser Regelung kann unter Umständen abgewichen werden. Das ist z.B. der Fall, wenn
- der Betriebsrat zum ersten Mal gewählt wird,
- die Zahl der ständig beschäftigen Arbeitnehmer um mindestens 50 gestiegen oder gesunken ist bzw. sich halbiert hat,
- die Zahl der vorgeschriebenen Betriebsratsmitglieder unterschritten wurde,
- der Betriebsrat vorzeitig zurückgetreten ist,
- die Betriebsratswahl angefochten wurde,
- der Betriebsrat aufgelöst wurde (im Zuge einer gerichtlichen Entscheidung).
Ist einer dieser Fälle eingetreten, kommt es zu Sonderwahlen. Die Amtszeit der Betriebsratsmitglieder verkürzt sich dann entsprechend.
Mitglieder und Größe
Die Größe des Betriebsrats orientiert sich an der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. §9 BetrVG macht dazu konkrete Vorgaben:
- 5–20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 1 Betriebsratsmitglied
- 21–50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Betriebsratsmitglieder
- 51–100 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 5 Betriebsratsmitglieder
- 101–200 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 7 Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat und seine Aufgaben
Hauptaufgabe des Betriebsrats ist es sicherzustellen, dass die Interessen der Arbeitnehmer im Unternehmensalltag ausreichend Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck muss der Betriebsrat darauf achten, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Vorschriften gewahrt werden. Die einzelnen Aufgaben des Betriebsrats umfassen aber noch weitere wichtige Punkte. Diese werden in §80 BetrVG konkretisiert. Dazu gehören:
- Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Mann und Frau
- Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
- Integration älterer, ausländischer und schwerbehinderter Menschen
- Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Förderung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und betrieblichen Umweltschutzes
Rechte und Pflichten
Der Betriebsrat verfügt über spezielle Rechte und steht unter einem besonderen Schutz. Hintergrund ist, dass zwischen Arbeitgebern und Abreitnehmern Interessengegensätze auftreten können, die durch den Betriebsrat auszugleichen sind. Damit der Betriebsrat dieser Aufgabe nachkommen kann, verfügt er über verschiedene Beteiligungsrechte. Dazu zählen das Unterrichtungs‑, Anhörungs‑, Beratungs‑, Zustimmungsverweigerungs- und Mitbestimmungsrecht. Bei sämtlichen sozialen und personellen Angelegenheiten hat der Betriebsrat das Recht, über Neuerungen informiert und diesbezüglich angehört zu werden. Die Kündigung eines Mitarbeiters kann der Betriebsrat zwar nicht verhindern, er kann ihr aber widersprechen. Bei bestimmten Themen bedarf die Durchführung von Maßnahmen sogar der ausdrücklichen Zustimmung durch den Betriebsrat. Das ist bspw. bei der Arbeitszeitgestaltung, der Anordnung von Überstunden und Aspekten der Arbeitssicherheit der Fall.
Der Betriebsrat hat aber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Allen voran ist hier die Verschwiegenheitspflicht zu nennen, die es den Betriebsratsmitgliedern verbietet, Personalangelegenheiten, Betriebsgeheimnisse etc. an Dritte weiterzugeben. Zudem unterliegen die Betriebsratsmitglieder der Pflicht auf Fortbildung. Um ihren Aufgaben gerecht zu werden und die Interessen der Arbeitnehmer professionell vertreten zu können, müssen Betriebsräte Seminare und Schulungen besuchen, die sie angemessen auf die Betriebsratsarbeit vorbereiten. Diese müssen vom Arbeitgeber bezahlt und der Betriebsrat muss für die Teilnahme freigestellt werden.

Weshalb der Betriebsrat bei Start-ups so unbeliebt ist
Das ist natürlich mit einer ganzen Menge Personalkosten verbunden. Hinzu kommt, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern die zur Betriebsratsarbeit benötigten Arbeitsmaterialien und Büroräume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Außerdem müssen die Mitglieder dazu fähig sein, ihrer Betriebsratstätigkeit während ihrer eigentlichen Arbeitszeit nachkommen zu können. Gerade für Start-ups erscheinen diese Bedingungen zunächst alles andere als attraktiv, so dass viele junge Unternehmen sich vor dem Zusammenkommen eines Betriebsrats in der eigenen Firma fürchten. Viel lieber würde man das ohnehin schon begrenzte Kapital in das Unternehmenswachstum investieren anstatt dieses zusätzlich für Personalkosten ausgeben zu müssen.
Betriebsrat: Nicht nur für Arbeitnehmer von Vorteil
Dabei bringt ein Betriebsrat durchaus auch Vorteile mit sich und das nicht nur für Arbeitnehmer. Der Betriebsrat fungiert als Sprachrohr der Angestellten, die durch die Arbeitnehmervertretung ihre Sorgen, Wünsche und Probleme offen kommunizieren können, ohne direkt eine Kündigung fürchten zu müssen. Die Mitarbeiter werden aktiv in wichtige Entscheidungsprozesse eingebunden. Durch die neuen Mitbestimmungsrechte gehen sie ihrer Arbeit zufriedener und motivierter nach. Das steigert nicht nur die Leistungsfähigkeit, was sich positiv auf die Wirtschaftlichkeit des gesamten Unternehmens auswirkt. Auch eine Imagesteigerung der Firma ist eine häufige Folge von Betriebsratsarbeit, da sich die Mitarbeiter dem Unternehmen zugehörig und eine stärkere Verbundenheit zu diesem fühlen.
Abgesehen davon, dass Unternehmer ohnehin nicht dazu berechtigt sind, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern, sollten sie diese im Gegenteil sogar begrüßen. Der Betriebsrat ist nämlich alles andere als ein längst überfälliges Relikt aus vergangenen Zeiten. Stattdessen handelt es sich um ein wichtiges Organ eines Unternehmens, das enorme Potentiale für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereithält.