Anmel­dun­gen

Wenn Sie Ihre gewerb­li­che Tätig­keit auf­neh­men, müs­sen Sie sich bei einer Rei­he von Stel­le anmel­den. Hier fin­den Sie einen klei­nen Weg­wei­ser durch den Behördendschungel:

Gewer­be­re­gis­ter

Wenn Sie mit einer gewerb­li­chen Tätig­keit begin­nen, müs­sen Sie dies dem Gewer­be­amt Ihrer Stadt oder Gemein­de anzei­gen (§ 14 GewO). Genau­so müs­sen Sie dort auch anzei­gen, wenn Sie eine Zweig­stel­le eröff­nen, einen bestehen­den Betrieb über­neh­men oder Ihr Unter­neh­men in eine ande­re Rechts­form umwan­deln. Über die erfolg­te Anmel­dung und die Ein­tra­gung in das Gewer­be­re­gis­ter der Stadt oder Gemein­de erhal­ten Sie eine Bestätigung.

Wenn Sie Ihr Gewer­be beim Gewer­be­amt Ihrer Stadt oder Gemein­de ange­mel­det haben, mel­det das Gewer­be­amt Ihrer Stadt dies auch an das zustän­di­ge Finanz­amt sowie die Indus­trie- und Han­dels­kam­mer wei­ter. Schnel­ler geht es es aller­dings, wenn Sie sich selbst auch dort anmelden.

Wenn Sie einen soge­nann­ten „Frei­en Beruf” aus­üben, etwa als Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter, Archi­tekt oder Arzt, müs­sen Sie die­se soge­nann­te „selb­stän­di­ge Tätig­keit” nicht beim Gewer­be­amt anmel­den, für Sie sind inso­weit aus­schließ­lich die jewei­li­gen Berufs­kam­mern zuständig.

Für eini­ge gewerb­li­che Tätig­kei­ten, wie etwa Gast­stät­ten oder Mak­ler, reicht eine ein­fa­che Anmel­dung nicht aus, für die­se Tätig­kei­ten brau­chen Sie eine Geneh­mi­gung, ohne die Sie nicht tätig wer­den dür­fen. Nähe­re Infor­ma­tio­nen hier­zu Sie in den Beschrei­bun­gen der ein­zel­nen Beru­fe. Auch das Gewer­be­amt gibt hier­zu Auskünfte.

Han­dels­re­gis­ter

Üben Sie Ihre Tätig­keit in einem sol­chen Umfang aus, dass es einem voll­kauf­män­ni­schen Geschäfts­be­trieb erfor­dert, so müs­sen Sie sich als Kauf­mann in der Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Das Glei­che gilt auch für offe­ne Han­dels­ge­sell­schaf­ten oder Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten. Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wie etwa eine GmbH oder eine UG ent­ste­hen sogar erst mit der erfolg­ten Ein­tra­gung in das Handelsregister.

Bei klei­ne­ren gewerb­li­chen Tätig­kei­ten erfolgt kei­ne Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter. Auch wenn Sie Ihre Tätig­keit zusam­men mit ande­ren in der Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) aus­üben, wird dies nicht im Han­dels­re­gis­ter eingetragen.

Wenn Sie also nicht als Kapi­tal­ge­sell­schaft (etwa als GmbH oder UG) an den Start gehen, müs­sen Sie sich im Regel­fall bei Beginn Ihrer Tätig­keit noch nicht in das Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gen las­sen, eben­so auch nicht, wenn Sie in einem Hand­werk oder einem frei­en Beruf arbeiten.

Die Anmel­dung zum Han­dels­re­gis­ter muss über einen Notar erfol­gen. Wenn Sie eine GmbH oder eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft grün­den, ver­an­lasst der Notar die Ein­tra­gung eben­falls regel­mä­ßig zusam­men mit der Gründung.

Finanz­amt

Mit der Unter­neh­mens­grün­dung beginnt auch die Steu­er­pflicht des Unter­neh­mens, Sie müs­sen sich des­halb auch bei Ihrem ört­li­chen Finanz­amt anmel­den. Zur Anmel­dung über­sen­det Ihnen das Finanz­amt einen Fra­ge­bo­gen, den Sie am bes­ten zusam­men mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter ausfüllen.

Wenn Sie Ihr Gewer­be beim Gewer­be­amt Ihrer Stadt oder Gemein­de ange­mel­det haben, mel­det das Gewer­be­amt dies eben­falls u.a. an das ört­li­che Finanz­amt. Wun­dern Sie sich daher nicht, wenn Ihnen das Finanz­amt den Grün­dungs­fra­ge­bo­gen auch zusen­det, bevor Sie sich dort ange­mel­det haben.

Nach erfolg­ter Anmel­dung erhal­ten Sie vom Finanz­amt Ihre Steu­er­num­mer, die Sie etwa in vie­len Fäl­len auch für Ihre Rech­nun­gen benö­ti­gen. Wenn Sie eine USt-ID-Nr. benö­ti­gen, kön­nen Sie die­se eben­falls über Ihr ört­li­ches Finanz­amt beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern beantragen.

Kam­mer

Mit Beginn Ihrer Tätig­keit sind Sie kraft Geset­zes Mit­glied der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK), bei Hand­wer­kern der Hand­werks­kam­mer, bei frei­en Beru­fen der jewei­li­gen berufs­stän­di­schen Kam­mer. Hier­bei han­delt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft.

Das Gewer­be­amt Ihrer Stadt teilt die dort erfolg­te Anmel­dung auch an die ört­li­che IHK mit, die sich sodann bei Ihnen melden.

Die Kam­mern bie­ten regel­mä­ßig auch Bera­tun­gen ins­be­son­de­re für Unter­neh­mens­grün­der – sicher­lich ein attrak­ti­ver Anreiz, um Kon­takt mit Ihrer Kam­mer aufzunehmen!

Betriebs­num­mer

Wenn Sie Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen wol­len, benö­ti­gen Sie eine soge­nann­te Betriebs­num­mer (§ 28a SGB IV). Ohne die­se Betriebs­num­mer kön­nen Sie die erfor­der­li­chen Mel­dun­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung für Ihre Arbeit­neh­mer nicht abgeben.

Die Betriebs­num­mer erhal­ten Sie über die Bun­des­agen­tur für Arbeit, Sie kön­nen die­se auch online bean­tra­gen.

Die Betriebs­num­mer müs­sen Sie erst bean­tra­gen, wenn Sie Ihren ers­ten Mit­ar­bei­ter – egal ob Voll­zeit­kraft oder auf 400-€-Basis – einstellen.

Berufs­ge­nos­sen­schaft

Wenn Sie Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen, sind die­se gesetz­lich gegen Arbeits­un­fäl­le pflicht­ver­si­chert. Zustän­dig hier­für sind die Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten. Aber auch Sie selbst kön­nen sich im Regel­fall frei­wil­lig gegen Arbeits­un­fäl­le bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft absichern.

Die Auf­nah­me Ihrer Tätig­keit muss der für Ihre Bran­che zustän­di­gen Berufs­ge­nos­sen­schaft ange­zeigt werden.

Wenn Sie nicht genau wis­sen, wel­che Berufs­ge­nos­sen für Sie zustän­dig ist, war­ten Sie ein­fach etwas ab: Nach­dem Sie Ihr Gewer­be beim Gewer­be­amt Ihrer Stadt oder Gemein­de ange­mel­det haben, teilt das Gewer­be­amt Ihre Betriebs­grün­dung dem Zen­tral­ver­band der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten mit. Die zustän­di­ge Berufs­ge­nos­sen­schaft schickt Ihnen dann einen Fra­ge­bo­gen zur Unter­neh­mens­be­schrei­bung mit Hin­wei­sen zur Pflichtversicherung.

Sozi­al­ver­si­che­rung

Ihre Mit­ar­bei­ter müs­sen Sie in der Sozi­al­ver­si­che­rung anmel­den. Die Anmel­dung erfolgt für 400-€-Kräfte bei der von der Bun­des­knapp­schaft ver­wal­te­ten Mini­job-Zen­tra­le, für alle ande­ren Arbeit­neh­mer über deren gesetz­li­che Krankenkasse.

Die Anmel­dun­gen müs­sen online über „sv.net” erfol­gen. Wenn Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter mit der Lohn­buch­hal­tung beauf­tragt haben, wird die­ser in der Regel auch die­se Anmel­dun­gen für Sie vornehmen.