Wenn Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie sich bei einer Reihe von Stelle anmelden. Hier finden Sie einen kleinen Wegweiser durch den Behördendschungel:
Gewerberegister
Wenn Sie mit einer gewerblichen Tätigkeit beginnen, müssen Sie dies dem Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde anzeigen (§ 14 GewO). Genauso müssen Sie dort auch anzeigen, wenn Sie eine Zweigstelle eröffnen, einen bestehenden Betrieb übernehmen oder Ihr Unternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln. Über die erfolgte Anmeldung und die Eintragung in das Gewerberegister der Stadt oder Gemeinde erhalten Sie eine Bestätigung.
Wenn Sie Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde angemeldet haben, meldet das Gewerbeamt Ihrer Stadt dies auch an das zuständige Finanzamt sowie die Industrie- und Handelskammer weiter. Schneller geht es es allerdings, wenn Sie sich selbst auch dort anmelden.
Wenn Sie einen sogenannten „Freien Beruf” ausüben, etwa als Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt oder Arzt, müssen Sie diese sogenannte „selbständige Tätigkeit” nicht beim Gewerbeamt anmelden, für Sie sind insoweit ausschließlich die jeweiligen Berufskammern zuständig.
Für einige gewerbliche Tätigkeiten, wie etwa Gaststätten oder Makler, reicht eine einfache Anmeldung nicht aus, für diese Tätigkeiten brauchen Sie eine Genehmigung, ohne die Sie nicht tätig werden dürfen. Nähere Informationen hierzu Sie in den Beschreibungen der einzelnen Berufe. Auch das Gewerbeamt gibt hierzu Auskünfte.
Handelsregister
Üben Sie Ihre Tätigkeit in einem solchen Umfang aus, dass es einem vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, so müssen Sie sich als Kaufmann in der Handelsregister eingetragen werden. Das Gleiche gilt auch für offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften. Kapitalgesellschaften wie etwa eine GmbH oder eine UG entstehen sogar erst mit der erfolgten Eintragung in das Handelsregister.
Bei kleineren gewerblichen Tätigkeiten erfolgt keine Eintragung in das Handelsregister. Auch wenn Sie Ihre Tätigkeit zusammen mit anderen in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausüben, wird dies nicht im Handelsregister eingetragen.
Wenn Sie also nicht als Kapitalgesellschaft (etwa als GmbH oder UG) an den Start gehen, müssen Sie sich im Regelfall bei Beginn Ihrer Tätigkeit noch nicht in das Handelsregister eintragen lassen, ebenso auch nicht, wenn Sie in einem Handwerk oder einem freien Beruf arbeiten.
Die Anmeldung zum Handelsregister muss über einen Notar erfolgen. Wenn Sie eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft gründen, veranlasst der Notar die Eintragung ebenfalls regelmäßig zusammen mit der Gründung.
Finanzamt
Mit der Unternehmensgründung beginnt auch die Steuerpflicht des Unternehmens, Sie müssen sich deshalb auch bei Ihrem örtlichen Finanzamt anmelden. Zur Anmeldung übersendet Ihnen das Finanzamt einen Fragebogen, den Sie am besten zusammen mit Ihrem Steuerberater ausfüllen.
Wenn Sie Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde angemeldet haben, meldet das Gewerbeamt dies ebenfalls u.a. an das örtliche Finanzamt. Wundern Sie sich daher nicht, wenn Ihnen das Finanzamt den Gründungsfragebogen auch zusendet, bevor Sie sich dort angemeldet haben.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie vom Finanzamt Ihre Steuernummer, die Sie etwa in vielen Fällen auch für Ihre Rechnungen benötigen. Wenn Sie eine USt-ID-Nr. benötigen, können Sie diese ebenfalls über Ihr örtliches Finanzamt beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.
Kammer
Mit Beginn Ihrer Tätigkeit sind Sie kraft Gesetzes Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK), bei Handwerkern der Handwerkskammer, bei freien Berufen der jeweiligen berufsständischen Kammer. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft.
Das Gewerbeamt Ihrer Stadt teilt die dort erfolgte Anmeldung auch an die örtliche IHK mit, die sich sodann bei Ihnen melden.
Die Kammern bieten regelmäßig auch Beratungen insbesondere für Unternehmensgründer – sicherlich ein attraktiver Anreiz, um Kontakt mit Ihrer Kammer aufzunehmen!
Betriebsnummer
Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen wollen, benötigen Sie eine sogenannte Betriebsnummer (§ 28a SGB IV). Ohne diese Betriebsnummer können Sie die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung für Ihre Arbeitnehmer nicht abgeben.
Die Betriebsnummer erhalten Sie über die Bundesagentur für Arbeit, Sie können diese auch online beantragen.
Die Betriebsnummer müssen Sie erst beantragen, wenn Sie Ihren ersten Mitarbeiter – egal ob Vollzeitkraft oder auf 400-€-Basis – einstellen.
Berufsgenossenschaft
Wenn Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, sind diese gesetzlich gegen Arbeitsunfälle pflichtversichert. Zuständig hierfür sind die Berufsgenossenschaften. Aber auch Sie selbst können sich im Regelfall freiwillig gegen Arbeitsunfälle bei der Berufsgenossenschaft absichern.
Die Aufnahme Ihrer Tätigkeit muss der für Ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft angezeigt werden.
Wenn Sie nicht genau wissen, welche Berufsgenossen für Sie zuständig ist, warten Sie einfach etwas ab: Nachdem Sie Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde angemeldet haben, teilt das Gewerbeamt Ihre Betriebsgründung dem Zentralverband der Berufsgenossenschaften mit. Die zuständige Berufsgenossenschaft schickt Ihnen dann einen Fragebogen zur Unternehmensbeschreibung mit Hinweisen zur Pflichtversicherung.
Sozialversicherung
Ihre Mitarbeiter müssen Sie in der Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung erfolgt für 400-€-Kräfte bei der von der Bundesknappschaft verwalteten Minijob-Zentrale, für alle anderen Arbeitnehmer über deren gesetzliche Krankenkasse.
Die Anmeldungen müssen online über „sv.net” erfolgen. Wenn Sie Ihren Steuerberater mit der Lohnbuchhaltung beauftragt haben, wird dieser in der Regel auch diese Anmeldungen für Sie vornehmen.