Die Corona-Soforthilfe kann nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen. Der Gläubigerzugriff ist ausgeschlossen, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar ist. Mit dieser Begründung ist vom Landgericht Köln bestätigt worden, dass in dem hier vorliegenden Fall das Amtsgericht Köln zurecht die Corona-Soforthilfe in voller Höhe an den Schuldner …
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