Die Pflicht zur Lohnabrechnung

In der Grün­dungs­pha­se eines Unter­neh­mens kon­zen­triert sich der Exis­tenz­grün­der übli­cher­wei­se auf sein auf­zu­bau­en­des Kern­ge­schäft. Doch die blo­ße Gewinn­erzie­lung macht noch nicht allei­ne den Betrieb und die Füh­rung eines Unter­neh­mens aus.

Es ist nur natür­lich, dass vor Allem der Markt­auf­bau bzw. der Markt­aus­bau und damit der Gewinn eines Unter­neh­mens bei einem Exis­tenz­grün­der im Vor­der­grund ste­hen. Doch spä­tes­tens wenn die Fir­ma soweit ange­wach­sen ist, dass Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt wer­den oder die Beschäf­ti­gung von Arbeit­neh­mern von Beginn an erfor­der­lich ist, hat sich der Unter­neh­mens­grün­der auch mit sei­nen Pflich­ten als Arbeit­ge­ber aus­ein­an­der zu setzen:

Pflich­ten eines Arbeitgebers

Hat der Arbeit­ge­ber mit einem Arbeit­neh­mer einen Arbeits­ver­trag geschlos­sen, ist der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, sei­ne Arbeits­leis­tung zu erbrin­gen, wäh­rend der Arbeit­ge­ber die­sem das dafür ver­ein­bar­te Arbeits­ent­gelt schul­det. Der Arbeit­neh­mer hat Anspruch auf den Lohn. Und gleich­zei­tig ver­pflich­tet die­ser Anspruch den Arbeit­ge­ber nach § 108 GewO, dem Arbeit­neh­mer eine Abrech­nung zu ertei­len. Mit die­ser Abrech­nung fin­det eine Infor­ma­ti­on über die erfolg­te Zah­lung statt. Das dient der Trans­pa­renz[1] und soll es dem Arbeit­neh­mer ermög­li­chen, zu erken­nen, war­um er gera­de den aus­ge­zahl­ten Betrag erhält[2]. Die Abrech­nung muss nach­voll­zieh­bar sein und die Zusam­men­set­zung des Arbeits­ent­gelts in Text­form beinhal­ten. Dar­über hin­aus sind gemäß § 107 GewO das Arbei­tent­gelt, die Abzü­ge in Form von Steu­ern und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen und der aus­zu­zah­len­de Betrag in Euro zu berech­nen und auszuweisen. 

Haben sich die Anga­ben gegen­über der letz­ten ord­nungs­ge­mä­ßen Abrech­nung nicht geän­dert, fällt die Ver­pflich­tung zur Abrech­nung nach § 108 Abs. 2 GewO weg. In § 108 GewO ist kein selb­stän­di­ger Abrech­nungs­an­spruch zur Vor­be­rei­tung eines Zah­lungs­an­spruchs gere­gelt. Aller­dings stellt der Anspruch auf Ertei­lung einer Lohn­ab­rech­nung bei der Lohn­pfän­dung einen unselb­stän­di­gen Neben­an­spruch[3] dar, wenn es der Abrech­nung bedarf, um den Anspruch auf Lohn­zah­lung gel­tend machen zu kön­nen. Die Lohn­ab­rech­nung zählt zu den Arbeitspapieren.

Lohn­ab­rech­nung online

In den wenigs­ten Fäl­len ist ein Exis­tenz­grün­der in der Lage, sämt­li­che Büro­ar­bei­ten ord­nungs­ge­mäß zu über­neh­men. Per­so­nal­un­ter­la­gen, Loh­na­bech­nun­gen, Steu­er­ab­ga­ben und Sozi­al­ver­si­che­rung sind Berei­che, die für einen Arbeit­ge­ber Ver­flich­tun­gen mit sich brin­gen. Gera­de zu Beginn eines Unter­neh­mens muss sich der Exis­tenz­grün­der aber nicht unbe­dingt eine eige­ne kos­ten­in­ten­si­ve Per­so­nal- und Buch­hal­tungs­ab­tei­lung leis­ten. Durch intel­li­gen­te und kos­ten­spa­ren­de Lösun­gen kann jeder Arbeit­ge­ber die Lohn­ab­rech­nun­gen für sei­ne Mit­ar­bei­ter mit Hil­fe von Online-Lohn­ab­rech­nun­gen erstel­len. So ist ein Exis­tenz­grün­der in der Lage ohne Vor­kent­nis­se, sei­ne Ver­pflich­tun­gen als Arbeit­ge­ber zu erfül­len. In kür­zens­ter Zeit kön­nen mit Unter­stüt­zung eines Abrech­nungs­as­sis­ten­ten die Lohn­ab­rech­nun­gen druck­be­reit erstellt wer­den. Die Online-Erstel­lung erspart ein eigens vor­han­de­nes Buch­füh­rungs- und Per­so­nal­bü­ro. Dar­über hin­aus sind alle gesetz­li­chen Mel­dun­gen zu erstel­len und auto­ma­tisch zu ver­sen­den. Damit kommt ein Exis­tenz­grün­der sei­nen Ver­pflich­tun­gen als Arbeit­ge­ber nach aber mini­miert gera­de in der Anfangs­pha­se des Unter­neh­mens sei­ne finan­zi­el­len Kosten.

  1. ErfK/​Preis 6. Aufl. § 108 GewO Rn. 1[]
  2. BArbG, Urteil vom 12.07.2006 – 5 AZR 646/​05[]
  3. BGH, Beschluss vom 19.12.2012 – VII ZB 50/​11[]