In der Gründungsphase eines Unternehmens konzentriert sich der Existenzgründer üblicherweise auf sein aufzubauendes Kerngeschäft. Doch die bloße Gewinnerzielung macht noch nicht alleine den Betrieb und die Führung eines Unternehmens aus.
Es ist nur natürlich, dass vor Allem der Marktaufbau bzw. der Marktausbau und damit der Gewinn eines Unternehmens bei einem Existenzgründer im Vordergrund stehen. Doch spätestens wenn die Firma soweit angewachsen ist, dass Mitarbeiter eingestellt werden oder die Beschäftigung von Arbeitnehmern von Beginn an erforderlich ist, hat sich der Unternehmensgründer auch mit seinen Pflichten als Arbeitgeber auseinander zu setzen:
Pflichten eines Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen, während der Arbeitgeber diesem das dafür vereinbarte Arbeitsentgelt schuldet. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Lohn. Und gleichzeitig verpflichtet dieser Anspruch den Arbeitgeber nach § 108 GewO, dem Arbeitnehmer eine Abrechnung zu erteilen. Mit dieser Abrechnung findet eine Information über die erfolgte Zahlung statt. Das dient der Transparenz[1] und soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, zu erkennen, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält[2]. Die Abrechnung muss nachvollziehbar sein und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts in Textform beinhalten. Darüber hinaus sind gemäß § 107 GewO das Arbeitentgelt, die Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und der auszuzahlende Betrag in Euro zu berechnen und auszuweisen.
Haben sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert, fällt die Verpflichtung zur Abrechnung nach § 108 Abs. 2 GewO weg. In § 108 GewO ist kein selbständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs geregelt. Allerdings stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung bei der Lohnpfändung einen unselbständigen Nebenanspruch[3] dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Die Lohnabrechnung zählt zu den Arbeitspapieren.
Lohnabrechnung online
In den wenigsten Fällen ist ein Existenzgründer in der Lage, sämtliche Büroarbeiten ordnungsgemäß zu übernehmen. Personalunterlagen, Lohnabechnungen, Steuerabgaben und Sozialversicherung sind Bereiche, die für einen Arbeitgeber Verflichtungen mit sich bringen. Gerade zu Beginn eines Unternehmens muss sich der Existenzgründer aber nicht unbedingt eine eigene kostenintensive Personal- und Buchhaltungsabteilung leisten. Durch intelligente und kostensparende Lösungen kann jeder Arbeitgeber die Lohnabrechnungen für seine Mitarbeiter mit Hilfe von Online-Lohnabrechnungen erstellen. So ist ein Existenzgründer in der Lage ohne Vorkentnisse, seine Verpflichtungen als Arbeitgeber zu erfüllen. In kürzenster Zeit können mit Unterstützung eines Abrechnungsassistenten die Lohnabrechnungen druckbereit erstellt werden. Die Online-Erstellung erspart ein eigens vorhandenes Buchführungs- und Personalbüro. Darüber hinaus sind alle gesetzlichen Meldungen zu erstellen und automatisch zu versenden. Damit kommt ein Existenzgründer seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber nach aber minimiert gerade in der Anfangsphase des Unternehmens seine finanziellen Kosten.